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Zustimmung aller Miterben zur Erteilung eines quotenlosen Erbscheins

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OLG Hamm – Az.: I-10 W 12/22 – Beschluss vom 27.07.2022

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 11.10.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Lübbecke vom 07.09.2021 dahingehend abgeändert, dass die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinantrages des Beteiligten zu 3) vom 12.05.2021 erforderlich sind, für festgestellt erachtet werden.

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Lübbecke wird angewiesen, dem Beteiligten zu 3) einen Erbschein mit dem Inhalt zu erteilen, dass die am 00.00.0000 verstorbene B. C., geborene D, geb. am 00.00.0000, von den Beteiligten zu 1) bis 3) beerbt worden ist.

Die in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten werden dem Beteiligten zu 3) auferlegt. Die in zweiter Instanz angefallenen Gerichtskosten trägt der Beteiligte zu 2). Darüber hinaus findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 550.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beteiligten sind Geschwister und einzige Kinder der Eheleute F. und B. C.

Am 23.02.2014 errichteten die Eltern der Beteiligten ein gemeinschaftliches, handschriftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung nach dem Tod des Letztversterbenden folgendes bestimmten:

„Schlußerben des länger von uns Lebenden werden unsere Kinder G, …, H,… und I,… wie folgt:“

Anschließend ordneten die Erblasser an, welche Vermögensbestandteile welches ihrer Kinder erhalten sollte.

Der Vater der Beteiligten verstarb am 00.00.0000, die Mutter der Beteiligten – die Erblasserin – verstarb am 00.00.0000.

Am 12.05.2021 hat der Beteiligte zu 3) die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn und die Beteiligten zu 1) und 2) als Erben der Erblasserin ausweist. Er hat erklärt, gem. § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG auf die Aufnahme der Erbanteile in den Erbschein zu verzichten. Die Zustimmung aller Miterben sei zur Erteilung eines quotenlosen Erbscheins nicht erforderlich, da das Gesetz nur verlange, dass die Antragsteller auf die Aufnahme der Erbquoten in den Erbschein verzichteten. Antragsteller sei indes nur er selbst.

Der Beteiligte zu 2) ist dem Erbscheinsantrag entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten, es sei ein gemeinschaftlicher Erbschein mit einer Quote von je 1/3 für jeden Erben zu beantragen. Ein quotenloser Erbschein könne nicht erteilt werden, weil dieser voraussetze, dass alle in Betracht kommenden Miterben auf die Aufnahme der Erbanteile in dem Erbsch[…]


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