Landgericht Coburg
Az.: 12 O 274/01
Urteil vom 27.06.2001
In dem Rechtsstreit wegen Mietforderung hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2001 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.472,93 DM nebst 8,75 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 10.554,28 DM seit 14.09. 2000 sowie aus 1.918,65 DM seit 26.01.2001 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 10 % und der Beklagte 90 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Erbringung, von Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 DM. Der Kläger kann die, Vollstreckung durch den Beklagten durch Erbringung von Sicherheitsleistung in Höhe von 260,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um Rest-Mietzinsansprüche sowie Schadensersatz.
Der Kläger war Vermieter, der Beklagte gemeinsam mit seinem Sohn X war Mieter von Geschäftsräumlichkeiten in der C.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf clen Mietvertrag vom 23.12.1995 (Anlage K 1) Bezug genommen.
Auf Grund von Mietrückständen beauftragte der Kläger mit der Durchsetzung dieser Ansprüche sowie Kündigung des Mietvertrages seine Prozessbevollmächtigten.
Das Mietverhältnis wurde durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.08.2000 fristlos gekündigt mit der Aufforderung, zum 14.09.2000 die Räumlichkeiten herauszugeben.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Kündigung wird auf das Schreiben vom 30.08.2000 Bezug genommen (Anlage K 2).
Zum 30.09.2000 räumten die Mieter die streitgegenständlichen Geschäftsräume. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung der Mietsache gaben die Mieter anstatt 6 Schlüssel lediglich 3 Schlüssel zurück. Der Kläger ließ daraufhin eine neue Schließanlage einbauen. Weiterhin beauftragte der Kläger eine Drittfirma mit Reinigung von Fliesen in den Räumlichkeiten.
Der Kläger macht folgende Ansprüche geltend: