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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsbedingungen (unzumutbare) – Kündigungsgrund

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Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 9 AL 129/08
Urteil vom 18.06.2009 rechtskräftig
Vorinstanz: Sozialgericht Darmstadt, Az.: S 11 AL 363/06, Urteil vom 15.05.2008

Entscheidung:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Mai 2008 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 11. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2006 und des Änderungsbescheides vom 12. August 2008 wird in vollem Umfang aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 4. Juli 2006 bis zum 11. August 2006 zu gewähren.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Es geht in vorliegendem Rechtsstreit um den Eintritt einer Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ab 1. Juli 2006 noch im Umfang von sechs Wochen.
Der 1968 geborene Kläger war von Juni 2000 bis März 2006 bei der C. D. AG als Omnibusfahrer beschäftigt. Seinen Antrag auf Arbeitslosengeld vom 1. April 2006 hatte die Beklagte abgelehnt, da der Kläger bis einschließlich 14. April 2006 noch einen Urlaubsanspruch gehabt habe und ab 15. April 2006 wieder in einem Versicherungspflichtverhältnis stehe. Am 12. Mai 2006 kündigte die E. F. GmbH (G.) auf Wunsch des Klägers das seit 15. April 2006 bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2006. Der Kläger wurde anschließend jedoch wieder eingestellt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2006 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 1. Juli 2006. Am 19. Juni 2006 fragte der Kläger im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten an, ob eine Eigenkündigung eine Sperrzeit zur Folge habe; der Arbeitgeber habe den Lohn für Mai 2006 noch nicht gezahlt. Der Lohn war dann am 20. Juni 2006 überwiesen worden. Im Rahmen eines Kontaktes am 22. Juni 2006 gab der Kläger erneut an, dass er kündigen wolle und wurde von einer Mitarbeiterin der Beklagten auf die Möglichkeit einer Sperrzeit hingewiesen. Der Kläger meldete sich sodann zum 4. Juli 2006 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. In der Anhörung (wegen einer evtl. Sperrzeit) gab der Kläger an, er habe trotz mehrfacher Nachfrage keine[…]


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