BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 1 BvR 2236/06
Beschluss vom 14.12.2006
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2006 -15 WF 288/06-,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 19. Juni 2006 -11 F 40/06-,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 10. Mai 2006 -11 F 40/06 PKH II-
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 14. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 10. Mai 2006 und vom 19. Juni 2006 – 11 F 40/06 – und der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2006 – 15 WF 288/06 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu ersetzen.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen eine Klage auf Kindesunterhalt.
1.
Der Beschwerdeführer ist Vater einer am 24. August 1989 geborenen Tochter, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, welche im Haushalt der Kindesmutter lebt. Er ist zudem Vater eines am 22. Dezember 2005 geborenen Sohnes, mit dem und mit dessen Mutter er zusammenlebt. Der Beschwerdeführer ist gelernter Koch, in diesem Beruf jedoch berufsunfähig. Er ist zu 30 % schwer behindert. Nachdem er über mehrere Jahre hinweg arbeitslos gewesen war, konnte er zum 30. Juni 2005 eine Arbeitsstelle als Lagerist in Berlin annehmen, etwa 40 Kilometer von seinem Wohnort entfernt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers ist vollschichtig, zudem leistet er samstags Überstunden. Die Bruttovergütung beträgt ca. 1.800 €, netto verbleiben dem Beschwerdeführer etwa 1.260 € monatlich. Da der Beschwerdeführer täglich ab 5:00 Uhr morgens seine Arbeit antreten muss, fallen Fahrtkosten durch Nutzung ei[…]