Wasserschäden in WEG: Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Verwalters
Ein kürzlich ergangenes Urteil des Landgerichts Lüneburg hat die Pflichten und Verantwortlichkeiten eines WEG-Verwalters im Falle eines Wasserschadens in den Fokus gerückt. Das Urteil, datiert auf den 28.10.2022, befasst sich insbesondere mit den Anforderungen an den Verwalter, wenn in einer Wohnung innerhalb einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) Feuchtigkeitsschäden auftreten.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Wasserschaden in WEG: Verpflichtung des WEG-Verwalters, Schadensursache unverzüglich zu ermitteln.
LG Lüneburg bestätigt Entscheidung des Amtsgerichts Cuxhaven: Verwalter hat ordnungsgemäß gehandelt.
Kläger melden Feuchtigkeitsschaden in ihrer Wohnung; Verwalter beauftragt Fachunternehmen zur Ursachenforschung.
Feststellung: Feuchtigkeit auch in Versorgungsleitschächten, die zum Gemeinschaftseigentum gehören.
Bauteilöffnung in Klägerwohnung durch Fachunternehmen war gerechtfertigt; genaue Schadensursache bleibt unklar.
Feuchtigkeitsschaden wurde durch Trocknungsmaßnahmen behoben.
Kläger greifen amtsgerichtliches Urteil an, argumentieren mit Sondereigentum und Beweislastverteilung.
Die zentralen Fragen des Falles
(Symbolfoto: Jozef Sowa /Shutterstock.com)
Die Kläger, Eigentümer einer Wohnung innerhalb einer WEG, hatten Feuchtigkeitsschäden in ihrer Wohnung festgestellt und die Beklagte, die Verwalterin der WEG, darauf hingewiesen. Sie forderten die Beklagte auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ursache der Feuchtigkeit zu ermitteln und den Schaden zu beheben. Die zentrale Frage des Falles war, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung nachgekommen war, die Schadensursache unverzüglich zu ermitteln und die notwendigen Maßnahmen zur Mängelbesei[…]