OLG Düsseldorf
Az: I-7 U 225/05
Urteil vom 11.12.2006
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. Juni 2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen jeweils selbst. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1) 21 % und die Klägerin zu 2) 79 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägerinnen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
A.
Die Kläger verlangen vom Beklagten Schadensersatz wegen des Wertverlustes von jeweils auf ihren Namen lautenden Wertpapierdepots. Se sind der Meinung, der Beklagte habe seine Pflichten als Verwalter der Depots verletzt, weil er ihnen zugewandte Geldvermächtnisse ihrer Großmutter in hochspekulativen Wertpapieren angelegt und im weiteren Verlauf tatenlos dem Wertverlust zugesehen habe.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von insgesamt 84.289,- EUR gerichteten
Klage nebst Zinsen stattgegeben.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung,
Er macht im Wesentlichen geltend, der Vorwurf der Pflichtverletzung sei nicht gerechtfertigt. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, der Wille der Erblasserin sei allein auf eine sichere Anlage der vermachten Beträge gerichtet gewesen. Tatsächlich verhalte es sich vielmehr so, dass auch die gewählte Anlageform den Vorstellungen der Erblasserin entsprochen habe. Nach dem Willen der Erblasserin hätten die Klägerinnen ohnehin die Anlageform selbst bestimmen sollen.
Seine ihm von der Erblasserin zugedachte Aufgabe sei zudem nicht die Verwaltung der Depots gewesen, sondern dies habe nach dem Willen der Erblasserin Sache der Klägerinnen sein sollen. Er habe nur dafür Sorge tragen sollen, dass die Klägerinnen nicht vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres frei über das ihnen zugewandte Geld verfügen konnten.
Im Übrigen verweist der Beklagte erneut auf die durch die Klägerinnen erfolgte Haftungsfre[…]