Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Altbausanierung – neuzeitlicher Wohnungsstandard

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

 Oberlandesgericht Nürnberg
Az: 13 U 1911/05
Urteil vom 15.12.2005

In Sachen wegen Forderung, hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.7.2005 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 127.600,- Euro und Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.3.2003 zu bezahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 127.600,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, den Klägern einen Vorschuss zur Beseitigung von Baumängeln zu bezahlen.

Wegen des Sachverhalts wird auf die Darstellung im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.07.2005 Bezug genommen mit folgenden Ergänzungen:

Das von der Beklagten verfasste und Interessenten ausgehändigte „Kurzexpose“ (Anlage K 21) war überschrieben mit „Neue Lebensqualität in alten Mauern – Sanierung #####“ und enthielt folgende Beschreibung:

„Das Sanierungsobjekt besteht aus acht Wohnungen und einer Gewerbefläche ….

Innerstädtische Lage, wenige Gehminuten vom Stadtzentrum entfernt, ruhige Seitenstraße, Fassaden aus der Gründerzeit, begrenzende Straßenzüge bestehen überwiegend aus Häusern der Gründerzeit, die bereits saniert sind bzw. derzeit saniert werden. ….“

Zur Renovierungsverpflichtung der Beklagten enthält Ziffer IV. der jeweiligen Kaufverträge mit den Erwerbern u.a. folgende Vereinbarung:

„Bei dem Vertragsobjekt handelt es sich um einen sanierungsbedürftigen Altbau.

Die Verkaufspartei verpflichtet sich, das Vertragsobjekt zu renovieren und herzustellen.

Die Sanierung und Herstellung des Gebäudes hat nach den anerkannten Regeln der Baukunst unter Verwendung normgerechter Baustoffe technisch einwandfrei zu erfolgen. Für die Ausführung im Einzelnen sind die Pläne und die Bau[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv