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Kreditkartenbeleg – Belastungsbeleg widerruflich?

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 BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XI ZR 420/01
Verkündet am: 24.09.2002
Vorinstanzen: OLG Köln – LG Köln

Leitsätze:
Die in der Unterzeichnung eines Belastungsbelegs liegende Weisung des Kreditkarteninhabers an das Kreditkartenunternehmen, an das Vertragsunternehmen zu zahlen, ist grundsätzlich unwiderruflich.

Mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber erlangt das Vertragsunternehmen einen abstrakten Zahlungsanspruch aus § 780 BGB gegen das Kreditkartenunternehmen, dem Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen – vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen – nicht entgegengehalten werden können. Etwas anderes gilt, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt, weil offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß dem Vertragsunternehmen eine Forderung gegen den Karteninhaber nicht zusteht.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2002 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. November 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger unterhält bei der beklagten Bank ein Girokonto und ist Inhaber einer von ihrer Rechtsvorgängerin ausgegebenen Kreditkarte (EUROCARD). Er verlangt Rückzahlung von Beträgen, die die Beklagte seinem Konto aufgrund der Verwendung der Kreditkarte belastet hat.
Der Kläger unterzeichnete am 20. November 1998 zwischen 3.43 Uhr und 6.10 Uhr in einem Nachtlokal unter Verwendung der Kreditkarte neun Belastungsbelege in Höhe von 1.000DM, 1.200DM, 1.200DM, 1.600DM, 2.000DM, 500DM, 3.000DM, 5.000DM und 2.500 DM. Nach einem kurzen Schlaf im Hotel forderte er die Beklagte noch am Morgen desselben Tages auf, keine Zahlungen an den Inhaber des Lokals als Vertragsunternehmer zu leisten und sein Konto nicht zu belasten. Zur Begründung machte er geltend, er sei „sturzbetrunken“ und nicht Herr seiner Sinne g[…]


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