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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorführwagen und Neuwageneigenschaft

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Kammergericht Berlin
Az: 5 U 116/08
Beschluss vom 15.09.2009

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts am 15. September 2009 beschlossen:
1.
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 2. Juni 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 52 0 34/08 – wird einstimmig zurückgewiesen.

2.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.
Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 20 000 EUR.
Gründe
A.
Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO aus den weiterhin zutreffenden Gründen der Verfügung vom 23.06.2009 zurückzuweisen.

In dieser Verfügung hat der Senat ausgeführt:

„Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ( § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

I.

Zu Recht hat das Landgericht in der streitgegenständlichen Werbeanzeige (Anlage 2 zur Antragsschrift) einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (alter und neuer Fassung) i.V.m.

§ 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 der Anlage 4 zu § 5 Pkw- EnVKV bejaht.

Es ist vorliegend davon auszugehen, dass das in der streitgegenständlichen Anzeige beworbene Fahrzeug „BMW 318i Limousine Vorführwagen , EZ 09/07, 2 000 km, Schwarz, …“ ein „neuer Personenkraftwagen“ im Sinne des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV war.

Neuwagen in diesem Sinne sind Kraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden.

1.

Es ist schon nicht hinreichend erkennbar, dass der Antragsgegnerin das in Streit stehende Fahrzeug vor der Werbung „verkauft“ worden ist. Es ist ohne weiteres denkbar, dass die Antragsgegnerin das Fahrzeug (insbesondere) vom Hersteller nur in Kommission zum Weiterverkauf erhalten hat.

Zu dem dahingehenden Vortrag des Antragstellers in zweiter Instanz hat sich die Antragsgegnerin nicht näher erklärt. Ihr schlichter Hinweis auf eine prozessuale Verspätung dieses Vortrags genügt nicht. Ein als unstreitig zu behandelnder Vortrag unterliegt nicht den Verspätungsvorschriften ( BGH, NJW 2008, 448; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Auflage, § 531 Rn. 21 m.w.N.).

2.

a)

Selbst wenn von einem Verkauf auszugehen wäre, stünde der Annahme einer Neuwage[…]


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