Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 12 U 46/08
Urteil vom 02.10.2008
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Januar 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 293/06, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 711,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagten verurteilt, an die Beklagte 1.804,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2006 als Gesamtschuldner zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger allein zu 29 %, die Beklagte zu 39 % und der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 32 % zu tragen Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz haben dieser zu 61 % und die Beklagte zu 39 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten haben die Beklagte zu 45 % und die Drittwiderbeklagten zu 55 % zu tragen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten in der Berufungsinstanz haben der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten in der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe eine unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen. Die Beklagte macht damit einen Rechtsfehler geltend, auf dem das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO. Auch nach der Reform der Zivilprozessordnung hat eine volle Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dahingehend stattzufinden, ob das zutreffende Ergebnis gefunden worden ist (vgl. BGH NJW 2005, S. 1583).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur in geringem Umf[…]