Landgericht Würzburg
Az: 42 S 79/07
Urteil vom 16.05.2007
Vorinstanz: AG Würzburg, Az.: 12 C 1643/06
In dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht Würzburg, 4. Zivilkammer, auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2007 folgendes Endurteil
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 19.11.2006 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 794,76Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der EZB seit 28.4.2006 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin sowie die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 11/15, die Beklagte 4/15 zutragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
1.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 160,377,383f.; VersR 2005,241 f.; 2006, 669f.; zuletzt Urteil vom 13.02.2007, VI ZR 105/06) kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte muss sich, wenn er die Schadensbeseitigung selbst durchführt, an das Wirtschaftlichkeitsgebot halten. Dies bedeutet, dass er von mehreren für ihn örtlich erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen kann. Mietet der Geschädigte ein Kraftfahrzeug zum sog. „Unfallersatztarif‘ an, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, so verstößt er nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn die Besonderheit dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (z.B. Vorfinanzierung, Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Unfallanteile) aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteil v. 13.062006, IV ZR 161/05).
Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter gem. § 287 ZPO zu schätzen. Hierzu ist nicht erforderlich, dass die Kalkulation des konkreten Unternehmens in jedem Einzelfa[…]