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Geltendmachung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 8 Sa 85/19 – Urteil vom 20.05.2021

1. Der Antrag der Klägerin auf Fortsetzung des Rechtsstreits wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Gerichtsvergleich vom 21.11.2019 beendet ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Rechtsstreit durch den Gerichtsvergleich vom 21.11.2019 beendet wurde oder fortzuführen ist.

Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes in der Hauptsache wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Die Parteien haben auf Vorschlag des Gerichts zur Erledigung des Rechtsstreits am 21.11.2019 folgenden Vergleich abgeschlossen:

1. Die Parteien sind einig darüber, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund arbeitgeberseitiger Veranlassung einvernehmlich mit Ablauf des 31.12.2019 endet.

2. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet und abgewickelt. Die Parteien sind einig darüber, dass die Klägerin den ihr zustehenden Urlaub in Natura genommen hat und Urlaubsabgeltungs- und Freizeitausgleichsansprüche nicht bestehen.

3. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 715.000,- Euro brutto zu zahlen. Die Abfindung wird im Januar 2020 gezahlt.

4. Zur Erhaltung der außerplanmäßigen Professur der Klägerin wird die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Beurlaubung über den Zeitraum von fünf Jahren von Lehrverpflichtungen unterstützen.

5. Die Beklagte gibt der Klägerin Gelegenheit, ihre persönlichen Daten, die sich auf dem Laufwerk U befinden, in Anwesenheit des zuständigen Datenschutzbeauftragten, der absichert, dass keine Patientendaten freigegeben werden, zu kopieren.

6. Die Klägerin verpflichtet sich, die anhängige Klage gegen das Universitätsklinikum Aachen vor dem Arbeitsgericht Aachen mit dem Aktenzeichen 5 Ca 341/18 zurückzunehmen. Die Klägerin wird aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Universitätsklinikum Aachen keine weiteren Rechte herleiten, auch nicht aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln, 6 Sa 34/19.

7. Mit […]


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