Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 141/07
Urteil vom 29.11.2011
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 9. Mai 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.047,22 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2006 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges Daimler-Benz ML 400 CDI „Brabus“, Farbe: silber-metallic, Fahrgestellnummer ………..Motor Nr.: …………
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 9. Juni 2006 in Verzug mit der Annahme der zu Ziffer 1. bezeichneten Gegenleistung befindet.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Davon ausgenommen ist ein Kostenanteil für die Erstellung der Sachverständigengutachten in Höhe von 2.362,34 €, welcher der Klägerin zur Last fällt.
5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages, der am 27. Juli 2005 zwischen ihr und der Beklagten über einen Pkw Mercedes Benz ML 400 CDI ,,Brabus‘‘ zu einem Kaufpreis von 39.900,– € zustande kam. In einer Internetanzeige hatte die Beklagte das Fahrzeug u.a. wie folgt beschrieben: „Original Brabus Vollausstattung !, Brabus-Garantie bis 11.2005“. Der Wagen war erstmals im November 2002 zum Verkehr zugelassen worden und hatte zur Zeit des Verkaufs eine Laufleistung von 59.463 km.
Im August 2005 verbrachte die Klägerin das Fahrzeug mit der Beanstandung einer Schwergängigkeit der Lenkung zu der Brabus GmbH in Bottrop. Dort erhielt sie die Mitteilung, die Brabus-Garantie sei abgelaufen. Über diesen Vorgang verhält sich ein Schreiben des Unternehmens vom 17. Februar 2006 an die Klägerin. Die Bek[…]