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Fahrfehler (vermeidbarer) – bei Abkommen von übersichtlicher Fahrbahn

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OLG Koblenz
Az: 12 U 289/04
Urteil vom 25.04.2005

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2005 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17. Februar 2004 abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, 2.088,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2003 an den Kläger zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Aufwendungen zu ersetzen, die sie für ihren Versicherungsnehmer D…… K…, …, aus Anlass des Unfalls vom 6. Januar 2001 auf der Kreisstrasse .. künftig erbringen muss.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin vier Fünftel, die Beklagte ein Fünftel. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, die gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin wegen ihrer Leistungen an den Unfallgeschädigten D…… K… übergegangen sind. Der Unfall ereignete sich am 6. Januar 2001 gegen 11.45 Uhr auf der Kreisstrasse .. in der Eifel. Dort fuhr der Versicherungsnehmer der Beklagten J….. P… M….. mit seinem Pkw Jaguar S-Type L, Baujahr 1999, aus N…… kommend in Richtung H……… Der Versicherungsnehmer der Klägerin D…… K… war sein Beifahrer. Aus unbekannter Ursache geriet der Pkw, ohne dass andere Fahrzeuge an diesen Vorgang beteiligt gewesen wären, bei Stationskilometer 0,800 in einer lang gestreckten Linkskurve auf nasser Fahrbahn bei einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 80 km/h ins Schleudern, kam nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte mit der linken Fahrzeugseite gegen einen Baum. Dabei wurde der Fahrzeugführer getötet. D…… K… wurde schwer verletzt. Er erlitt Hirnverletzungen, eine Schädelbasisfraktur, eine offene Fraktur des Orbitalbodens, eine Claviafraktur, Rippenserienbrüche, ein Hämatom an der Lunge, ein Hirnödem und offene Kopfwunden. Er musste vom 6. Januar 2001 bis zum 27. März 2001 sta[…]


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