Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 3 U 236/07
Urteil vom 04.06.2008
Vorinstanz: Landgericht Ellwangen, Az.: 3 O 147/07
In dem Rechtsstreit wegen Rücktritt aus Kaufvertrag hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 02. April 2008 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Ellwangen vom 19.10.2007 (3 O 147/07) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 23.415,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.04.2007 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges… Fahrgestellnummer ….
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert der Berufung: 24.739,31 €
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Neuwagen der Marke …, welcher zum Preis von 26.470,01 € erworben wurde. Das Fahrzeug verfügt über einen sog. Dieselpartikelfilter. Bereits kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs kam es mehrfach zu Störungen beim Betrieb des Fahrzeugs, die überwiegend auf einer Verstopfung des Partikelfilters beruhten. Während der Kläger darin eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges sieht, ist die Beklagte der Auffassung, dieses entspreche dem Stand der Technik. Da der Kläger das Fahrzeug überwiegend im Kurzstreckenverkehr einsetze, sei keine ausreichende Reinigung des Partikelfilters gewährleistet. Dieser müsse in bestimmten Intervallen freigebrannt werden, was die Einhaltung einer bestimmten Mindestgeschwindigkeit über mehrere Minuten erfordere. Die Notwendigkeit des Reinigungsvorganges werde dabei durch eine Kontrollleuchte angezeigt. Bei einem extremen Kurzstreckenbetrieb könne der Partikelfilter nicht freigebrannt werden, weil die hierzu erforderlichen Temperatur nicht erreicht werde.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erst[…]