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Auffahrunfall in Baustelle – Verschuldensfragen

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 Landgericht Coburg
Az.: 33 S 2/02
Verkündet am 08.03.2002
Vorinstanz: AG Coburg – Az.: 12 C 941/01

In dem Rechtsstreitwegen Forderung hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2002 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 28.11.2001 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Absatz l ZPO a. F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.Das Amtsgericht Coburg hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Es kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagten in Form eines Organisationsverschuldens oder einer Fehlreaktion nach dem Ausfall der Lichtzeichenanlage eine ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt und deshalb für den am klägerischen Fahrzeug infolge des Unfalls entstandenen Sachschaden dem Grunde nach einzustehen hat.
Selbst wenn man eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Seiten der Beklagten, durch die der Sachschaden am klägerischen Fahrzeug adäquat kausal verursacht worden wäre, bejahen würde, würde eine sich hieraus ergebende (Mit-) Haftung der Beklagten hinter das grobe Fehlverhalten der Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges zurücktreten. Die Kammer folgt insoweit den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sich diese zu Eigen (§ 543 Abs. l ZPO a.F.).
Das Befahren des Baustellenbereichs erforderte angesichts der schlechten Witterungs- und Sichtverhältnisse von der Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges besondere Vorsicht. Diesen erhöhten Sorgfaltspflichten ist die Tochter des Klägers in keiner Weise nachgekommen. Sie hat zum vorausfahrenden Fahrzeug der Zeugin B nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten und zudem ihre Geschwindigkeit nicht den gegebenen Verhältnissen angepasst. Hätte die Tochter des Klägers die von ihr im Baustellenbereich geforderte besondere Vorsicht walten lassen, hätte sie rechtzeitig auf die durch das Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs geschaffene Verkehrssituation reagieren und ihr Fahrzeug hinter dem Fahrzeug der Zeugin M gefahrlos zum[…]


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