„Komme bei Anruf sofort!“
OVG Hamburg: Hinterlassene Handy-Nummer reicht
als Entschuldigung für Falsch-Parker nicht aus
OVG Hamburg
Urteil vom 14.08.2001
Az.: 3 Bf 429/00
Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug verbotswidrig vor einer Bordsteinabsenkung abgestellt und dadurch u.a. den Durchgang für Fußgänger blockiert. Im Fahrzeug hatte er auf dem Armaturenbrett gut sichtbar einen Zettel mit seiner Handy-Nummer hinterlassen und dem Zusatz „Bei Störung bitte anrufen, komme sofort“. Dennoch ließ die Polizei den Wagen abschleppen und belastete den Kläger mit den Kosten des Abschleppvorgangs. Nachdem der Autofahrer in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erfolgreich war (siehe unten), war die Polizei in die Berufung gegangen. Das OVG Hamburg hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg in erster Instanz auf.
Nach Ansicht des OVG Hamburg hat die Polizei grundsätzlich eine entsprechende Nachricht eines Autofahrers in seinem Fahrzeug zu beachten und muss einen Anrufversuch machen. Die für alle in Betracht kommenden Fälle, im Handschuhfach bereitgehaltene Mitteilung “ Bei Störung bitte anrufen, komme sofort “ ist aber zu unbestimmt und reicht daher nicht aus. Aus der Mitteilung muss außerdem hervorgehen, wo sich der Autofahrer konkret aufhält, damit einzuschätzen ist, wie lange es dauern wird, bis das verkehrswidrig abgestellte Fahrzeug entfernt ist. Hierfür kommt nur ein Zeitraum von ca. 5 Min. in Betracht. Ansonsten ist das Abschleppen durch die Polizei zulässig.
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen, es besteht nur die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Verwaltungsgericht Hamburg
Az.: 3 VG 268/2000
Urteil vom 29.09.2000
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig!
Leitsätze (nicht amtlich):
Darf ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt werden, wenn der Halter auf dem Armaturenbrett deutlich sichtbar einen Zettel mit seiner Handynummer und dem Hinweis „Komme bei Anruf sofort“ angebracht hat? Dies reicht nach Ansicht des VG Hamburg aus, um ein Ab[…]