LANDESARBEITSGERICHT KÖLN
Az.: 11 Sa 28/02
Verkündet am: 07.06.2002
Vorinstanz: ArbG Bonn – Az.: 1 Ca 97/01
In dem Rechtsstreit hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 07.06.2002 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.11.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn -1 Ca 97/01 -wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
TATBESTAND
(abgekürzt gem. § 69 Abs.2 ArbGG)
Die Parteien – nämlich die Klägerin, die einen Reitstall betreibt und der beklagte Arzt – streiten um Vergütungsansprüche für die Zeit von April 1997 bis November 1999 in Höhe von 156.800,– DM netto, die die Klägerin zu haben glaubt, weil sie in dieser Zeit die Kinder des Beklagten betreut habe; hierüber hätten die Parteien einen Arbeitsvertrag geschlossen. Der Beklagte hat den Abschluß eines Arbeitsvertrages und eine Betreuungstätigkeit der Klägerin, die über den Rahmen von Gefälligkeit und Gastfreundschaft hinausgegangen sei, bestritten; zudem hätten die Parteien am 08. 03. 2000 eine Ausgleichsvereinbarung getroffen (Bl. 54). Hilfsweise hat sich der Beklagte auf Verjährung berufen. Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Vernehmung des Zeugen F abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Begründung verweist das Gericht auf die Gründe des den Parteien bekannten Beschlusses vom 24. 05. 2002, der den Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin zur Durchführung der Berufung mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen hat. Die Gegenvorstellung der Klägerin gibt allenfalls noch Anlaß zu folgenden Ergänzungen:
Nach wie vor ist die Behauptung der Klägerin, ihrer Betreuungstätigkeit von April 1997 bis November 1999 liege der Abschluß eines Arbeitsvertrages zugrunde, ohne jede Substantiierung, weil verschwiegen wird, wann und wo ein solcher mündlicher Vertrag geschlossen worden sein so[…]