LANDESARBEITSGERICHT KÖLN
Az.: 3 Sa 974/00
Verkündet am 08.11.2000
Vorinstanz: ArbG Köln – Az.: 19 Ca 10769/99
In dem Rechtsstreit hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2000 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.05.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 19 Ca 10769/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist etwa 30 Jahre alt. Sie ist diplomierte Diplomchemikerin. Nach Abschluss des Studiums und der Promotion arbeitet sie gegenwärtig in einem befristeten Arbeitsverhältnis im Universitätsinstitut Fachbereich Chemie der R. Die Befristung lief zunächst bis zum 31.12.1999. Ab Januar 2000 wurde eine weitere Befristung bis zum 31.12.2000 vereinbart. Sie ist zu einer Arbeitszeit von 25 Stunden wöchentlich mit einer Vergütung nach BAT II a tätig.
Im Frühjahr 1999 suchte die Klägerin eine Festanstellung. Sie gab eine geschlechtsneutrale Bewerbungsanzeige (Blatt 6 d. A.) auf, mit der sie „eine interessante und anspruchsvolle Tätigkeit in Industrie, Verlag oder im öffentlichen Dienst“ suchte. Auf Grund dieser Anzeige meldete sich die Beklagte mit Schreiben vom 28.10.1999 und teilte ihr Interesse an der Bewerbung mit. Sie bat um Übermittlung der vollständigen Bewerbungsunterlagen. Die Klägerin übersandte daraufhin mit Schreiben vom 08.11.1999 diese Unterlagen. Mit Schreiben vom 11.11.1999 teilte die Beklagte ihr mit, sie habe die Unterlagen erhalten, könne die Bewerbung aber nicht berücksichtigen. Dabei führte sie aus: „Der zu besetzende Arbeitsplatz fordert jedoch neben den Fachkenntnissen auch, bedingt durch interne Betriebsabläufe, teilweise Arbeiten im betriebstechnischen Maßstab, die wir von einer weiblichen Angestellten einfach nicht verlangen können. Wir müssen daher einem männlichen Bewerber den Vorzug geben“.
Mit Schreiben vom 16.11.1999 forderte die Klägerin von der Beklagten Zahlung einer Entschädigung von vier Bruttomonatsgehältern gemäß § 611 a BGB in Höhe von insgesamt 27.000,00 DM. Da die Beklagte das ablehnte, machte die Klägerin die Forderung mit der vorliegenden Klage bei dem Arbeitsgericht Köln geltend.