LG Landau/Pfalz, Urteil vom 11.11.2014, Az.: 1 S 67/14
Leitsatz vom Verfasser nicht amtlich:
Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst nach der Wohnflächenverordnung die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören. Zur Wohnfläche einer Wohnung gehören u.a. auch die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung gehören. Als Terrasse wird in diesem Zusammenhang ein ebenerdiger Platz bezeichnet, der ausschließlich einem angrenzenden Wohnraum zugeordnet, mit einem festen Bodenbelag versehen und zum Aufstellen von Tischen und Stühlen geeignet ist. Erfüllt eine Terrasse die vorgenannten Anforderungen nicht, so darf sie nicht zu der Wohnfläche einer Wohnung dazugerechnet werden.
In dem Rechtsstreit wegen Ungerechtfertigter Bereicherung u.a. hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz durch die Richterin … als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2014 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 29.01.2014, Az. 2 C 1634/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1. Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete wegen der Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche zu dem im Mietvertrag festgestellten Fläche von über 10 % zu. Auch bei einem vermieteten Einfamilienhaus mit Garten stellt eine Wohnflächenabweichung einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten abweicht (BGH NJW 2010, 292).
Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat mit Recht angenommen, dass die „Terrasse“ nicht zur Wohnfläche zählte. Auch wenn im Mietvertrag eine Terrasse mitvermietet wurde, so ist durch die Beweisaufnahme nachgewiesen, dass der vorhandene Innenhof nicht als Terrasse i.S. der Wohnflächenverordnung anzurechnen ist.
Dabei kann offenbleiben, ob die Kläger tatsächlich die vor Mietbeginn durch die Beklagte angelegte Terrasse entfernt haben und die dort verwendeten Sandsteine anderweitig auf dem Grundstück verlegt haben, wie es die Beklagte vorträgt.
Denn die erneut durchgeführte Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass jedenfalls die von der Beklagten angelegte Terrass[…]