BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 327/02 Urteil vom 03.07.2003
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Januar 2002 – 12 Sa 595/01 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Wirksamkeit einer Eigenkündigung des Klägers, insbesondere darüber, ob der Kläger seine Kündigung rechtswirksam angefochten hat.
Der am 3. März 1951 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 1. April 1967 bei der beklagten Sparkasse zunächst als Lehrling und anschließend als Angestellter beschäftigt. Er erhielt zuletzt eine monatliche Bruttovergütung von ca. 5.000,00 DM als Leiter der Geschäftsstelle in H. Bei dieser Geschäftsstelle handelt es sich um eine sogenannte Ein-Mann-Geschäftsstelle, in der neben dem Kläger nur noch die Zeugin S. arbeitete.
In der Geschäftsstelle unterhielten die Schwiegereltern des Klägers, die Eheleute G und H G., Konten. Frau G. hatte ein ihr gehöriges Sparkassenzertifikat mit einem Guthaben von 41.871,29 DM ihrem Sohn B, dem Schwager des Klägers, zugewandt. Über ein Sparkonto der Eheleute G und H G. mit einem Guthaben von 51.955,69 DM verfügten diese ebenfalls zugunsten ihres Sohnes B G. Nachdem am 8. September 1994 H G. verstarb, waren ihre gesetzlichen Erben neben dem Ehemann G G. die Ehefrau des Klägers E M. und weitere vier Geschwister, nämlich M L. sowie B G., R G. und E G.
Am 15. August 1995 erfolgte vom früheren Sparkonto der Eheleute G. eine Barabhebung in Höhe von 21.955,69 DM, die von G und B G. unterzeichnet war. Außerdem wurden am 18. August 1995, unterzeichnet von B G., vom Sparkassenzertifikat 41.871,29 DM bar abgehoben. G G. – Schwiegervater des Klägers – starb am 15. April 1997. Er hatte als Alleinerbin seine Tochter M L. – Schwägerin des Klägers – eingesetzt. Auf eine Anfrage des Rechtsanwalts B. – Bevollmächtigter von M L. – vom 19. August 1998 hinsichtlich der Legitimation einer Abhebung von 21.787,90 DM am 15.08.95 wurde die Revisionsabteilung der Beklagten eingeschaltet. Diese teilte dem Anwalt mit, eine unkorrekte Auszahlung sei nicht festzustellen. Nach wiederholten Anrufen des H L. – Ehemann der Erbin M L. – bei der Beklagten und nachdem dieser mitgeteilt hatte, der Kläger sei Schwiegersohn des G G. und Schwager des B G. und habe […]