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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beendigungsvereinbarung (arbeitsrechtliche) – Haustürgeschäft?

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 135/03 (ähnliche Parallelsache zu – Az.: 2 AZR 177/03)
Urteil vom 27.11.2003

Leitsatz:
Eine am Arbeitsplatz geschlossene arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung ist kein Haustürgeschäft iSd. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nF. Der Arbeitnehmer ist deshalb nicht zum Widerruf seiner Erklärung nach §§ 312, 355 BGB nF berechtigt.

In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2003 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. Januar 2003 – 2 Sa 492/02 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung und einer von der Klägerin unterzeichneten „Kündigungsschutzklageverzichtserklärung“ sowie einen von ihr gestellten Auflösungsantrag.

Die Klägerin war seit dem 14. April 1995 bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Sie wurde zuletzt im DRK Pflegeheim B. eingesetzt. Zu ihren Aufgaben gehörte ua. die Reinigung des Aufenthaltsraumes und der Außenfläche der Schwesternschränke.

Am 30. März 2002 beobachtete eine Mitarbeiterin des DRK wie die Klägerin vor einem von ihr geöffneten Schwesternschrank stand; die weiteren Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Am 3. April 2002 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin, dem Niederlassungsleiter sowie dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten statt, nachdem das DRK eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin abgelehnt hatte. Der Klägerin wurde vorgehalten, sie habe einen Diebstahl versucht. Eine Mitarbeiterin des DRK habe gesehen, wie die Klägerin deren Handtasche in den Händen gehalten und geöffnet habe. Im weiteren Verlauf des Gesprächs drohte die Beklagte der Klägerin eine außerordentliche Kündigung an und erklärte, das Arbeitsverhältnis könne auch einvernehmlich fristgemäß gekündigt werden. Dem stimmte die Klägerin zu. Die Beklagte übergab der Klägerin das Kündigungsschreiben vom 3. April 2002 , mit dem das Arbeitsverhältnis der Klägerin fristgemäß zum 31. Mai 2002 gekündigt wurde. Danach unterzeichnete die Klägerin die vom Geschäftsführer formulierte und unterschriebene „Kündigungsschut[…]


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