ArbG Berlin, Az.: 28 Ca 5269/15 und 28 Ca 10169/15, Urteil vom 23.09.2015
I.
Die Widerklage wird abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat nach einem Gesamtwert von 13.461,62 Euro die Beklagte 76,82 v.H. zu tragen, der Kläger 23,18 v.H.
III.
Der Wert der Streitgegenstände wird für dieses Schlussurteil auf 2.624,58 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Es geht (noch) um Arbeitnehmerhaftung (hier: verschuldeter Verkehrsunfall bei Dienstfahrt). – Vorgefallen ist folgendes:
I. Wegen der Verhältnisse der Parteien und des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatbestandlichen Ausführungen im Teilurteil vom 31. Juli 20151 Bezug genommen. Gegenstand der hier verbleibenden Entscheidung ist die mit zunächst 3.801,62 Euro bezifferte Widerklage, die die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. August 20152 auf nunmehr noch 2.624,58 Euro nebst Prozesszinsen ermäßigt hat.
II. Sie wirft dem Kläger vor, den Verkehrsunfall am 17. Februar 2015 in haftungsbegründender Weise zumindest grobfahrlässig verursacht zu haben, woraus die angesprochenen Schadenspositionen erwachsen seien. So habe er nicht nur die per Verkehrszeichen 205 zur Straßenverkehrsordnung (StVO) verfügte Vorfahrt der Unfallgegnerin missachtet, sondern müsse auch mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen („förmlich … geflogen“) sein3.
III. Die Beklagte beantragt noch, den Kläger zu verurteilen, ihr 2.624,58 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.
IV. Der Kläger stellt eine Haftung schon dem Grunde nach in Abrede, weil der folgenreiche Verkehrsverstoß allenfalls als leicht fahrlässiges Handeln einzustufen sei4. So sei das Überfahren des Verkehrszeichens 205 am Unfalltag, da er als langjähriger Berufskraftfahrer die Verkehrsregeln kenne, „nur mit einer konkreten Überlastungssituation und mit einem Augenblicksversagen erklärlich“5.
V. Hierauf erwidert die Beklagte mit einem der Kammerverhandlung vom 31. Juli 2015 aus eigenem Antrieb nachgereichten Schriftsatz vom 10. August 20156 unter anderem, die Berufung auf Augenblicksversagen sei „kein ausreichender Grund, grobe Fahrlässigkeit z[…]