Landesarbeitsgericht Hamm
Az.: 9 Ta 91/04
Beschluss vom 05.01.2005
Vorinstanz: Arbeitsgericht Siegen, Az.: 3 Ca 108/03
In dem Verfahren wegen Festsetzung der anwaltlichen Vergütung hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 08.01.2004 – 3 Ca 108/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Mit Schriftsatz vom 21.01.2003 erhob der Kläger Klage mit folgenden Anträgen:
„1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 06. Januar 2003, zugegangen am 06. Januar 2003, zum 03. Februar 2003 aufgelöst worden ist.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.“
Im Gütertermin vom 04.03.2003 schlossen die Parteien folgenden Vergleich:
„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 06.01.2003 aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
2. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt.“
Die Rechtsschutzversicherung des Klägers weigerte sich, die Vergleichsgebühr zu zahlen. Auf Antrag des Antragstellers hat die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts mit Beschluss vom 08.01.2004 die Gebühr nebst Mehrwertsteuer gegen den Kläger festgesetzt. Gegen die am 13.01.2004 zugestellte Entscheidung hat dieser am 20.01.2004 sofortige Beschwerde eingelegt, welcher die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Kläger trägt vor:
Eine Vergleichsgebühr sei nicht angefallen, da er materiell-rechtlich nicht im Sinn des § 779 ZPO nachgegeben hätte. Auch mit einem obsiegenden Urteil hätte er nicht mehr erreich[…]