BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 74/08
Urteil vom 11.03.2009
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 20. Februar 2009 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Dezember 2007 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten haben von der Klägerin eine Wohnung in W. gemietet. Mit Schreiben vom 25. April 2006 begehrte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Grundmiete von 374,50 € auf 407,54 € (= 6,74 €/qm). Zur Begründung des Erhöhungsverlangens berief sich die Klägerin auf den Mietpreisspiegel der Landeshauptstadt W. – Stand 1. Januar 2006 – und erläuterte die begehrte Mieterhöhung wie folgt:
Vergleichsmietenberechnung
Grundmerkmal
Einstufung
Baualtersklasse
Lageklasse
Ausstattungsklasse
Größenklasse
bis 31.12.1960 (1954)
mittel
mit Heizung, mit Bad
60,00 qm – 100,00 qm (60,50 qm)