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Rechtsanwälte Kotz GbR

Lärm (ruhestörender) aus Nachbarwohnung: Mietminderungsanspruch?

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 Landgericht Frankfurt am Main
Az.: 2/11 S 79/02
Urteil vom 27.08.2002
Vorinstanz: AG Frankfurt, Az.: 33 C 3453/01 – 67, Urteil vom 12.02.2002

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt am Main – 11. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2002 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG Frankfurt am Main vom 12.02.2002 (Az.: 33 C 3453/01 – 67) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf rückständigen Mietzins für die Zeit von September 1999 bis September 2001 in Anspruch.
Der Beklagte bewohnt auf Grundlage des Mietvertrages vom 25.07.1979 eine Erdgeschoßwohnung der Klägerin im Haus H…-S…-Straße 65. Die Gesamtmiete lag im hier maßgeblichen Zeitraum bei monatlich DM 475,49. Die Mietzahlungen erfolgten zunächst per Bankeinzug. Seit längerer Zeit fühlt sich der Beklagte durch Lärm seiner Nachbarn (den Streitverkündeten) gestört, die seit dem 01.11.1994 eine benachbarte Erdgeschoßwohnung des Anwesens bewohnen.
Erstmals mit Schreiben vom 22.02.1997 beschwerte sich der Beklagte gegenüber der Klägerin wegen einer permanenten Ruhestörung, die von Lärm seitens der Streitverkündeten ausginge; hierbei führte der Beklagte aus, dass seine „… Geduld und Nachsicht der letzten beiden Jahre …“ beendet seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 22.02.1997 wird auf die Anlage zur Klageerwiderung (Bl. 66 d.A.) verwiesen.
Es folgten weitere Beschwerden des Beklagten wegen Lärms; diesen Beschwerdeschreiben (wegen deren Inhalts auf das Anlagenkonvolut zur Klageerwiderung, Bl. 32 – 53, 55 – 57, 59 – 62, 64 – 66 d.A. und auf die Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 01.10.2001, Bl. 73 d.A., verwiesen wird) waren teilweise mehrseitige Lärmprotokolle des Beklagten beigefügt. Unter Bezugnahme auf einzelne der Beschwerdeschreiben teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 05.07.1997 (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 58 d.A.) […]


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