BFH
Az.: II R 52/ 98
Urteil vom 25. 1. 2001
Vorinstanz: FG Köln
Leitsätze:
1. Ein Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i. S. von § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG liegt in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung des StandOG nur vor, wenn er dem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall vergleichbar ist.
2. Die schenkweise erfolgende Einräumung einer Unterbeteiligung an einer Kommanditbeteiligung in Form einer atypisch stillen Beteiligung, die unter dem Vorbehalt von aufschiebenden Bedingungen und von Kündigungsrechten steht, ist kein nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG begünstigter Erwerb.
Normen:
ErbStG in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung des StandOG § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2; AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Gründe:
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Kommanditistin an der A-KG beteiligt. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 24. August 1994 räumte sie ihrer 1994 geborenen Tochter B mit Wirkung vom 1. Mai 1994 schenkweise eine „mitunternehmerische (atypische)“ Unterbeteiligung von nominal 100 000 DM an der Kommanditbeteiligung ein und verpflichtete sich, die anfallende Schenkungsteuer zu tragen.
Die Klägerin gab eine Schenkungsteuererklärung auf amtlichem Vordruck ab, der ihr vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) übersandt worden war. Der Vordruck entsprach dem Stand 06/ 84. In dem Vordruck wurde zwar nach zugewendetem Betriebsvermögen gefragt, er enthielt jedoch keinen Hinweis auf abziehbare Freibeträge. In der Erklärung wurde kein Freibetrag geltend gemacht.
Durch Bescheid vom 27. Januar 1995 setzte das FA gegen die Klägerin Schenkungsteuer fest. Der Bescheid erging wegen der Einheitswerte der KG zum 1. Januar 1994/ 1995 vorläufig nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977).
Am 6. März 1995 stellte die Klägerin den Antrag, den Freibetrag für Betriebsvermögen von 500 000 DM nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung des Art. 13 des Standortsicherungsg[…]