AG Lübeck – Az.: 65 Cs 710 Js 2685/13 (24/13) – Urteil vom 20.01.2014
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gründe
Der Angeklagte war vom Vorwurf des Missbrauchs von Titeln aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Der Angeklagte hat im Jahr 2012 im Internetportal XING eine Profilseite erstellt, in welcher er unter der Rubrik Organisationen anführt „DR.H.C. of Psychic Sienes MLDC Institute (USA)“. Auf den Ausdruck der Profilseite Bl.47 und 48 d.A. wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Ein entsprechendes Zertifikat war ihm zuvor von einem Freund zum Geburtstag geschenkt worden, der dieses über den Internet-Rabatthandel Groupon für 39,00 EUR von dem gesondert Verfolgten v. H. erworben hatte.
Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei dem o.a. Eintrag überhaupt um einen Titel im Sinne des § 132 a StGB handelt. Zwar stellt die Bezeichnung „Dr. h.c./H.C.“ grundsätzlich einen verwechslungsgeeigneten akademischen Grad dar. Allerdings ist die massenweise Verbreitung offensichtlich gekaufter zumeist ausländischer Titel in weiten Teilen der Gesellschaft bekannt. Vorliegend liegt in der Gesamtschau mit dem weiteren Schriftzug für den unbefangenen Betrachter die Vermutung nahe, dass es sich nicht um einen ernsthaft anerkannten Doktorgrad, sondern um einen gekauften Scherztitel handelt.
Jedenfalls hat der Angeklagte diesen Titel nicht im Sinne des § 132 a StGB geführt.
Einen Titel führt, wer den damit verbundenen Aussagegehalt nach außen aktiv für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Interessen der Allgemeinheit beeinträchtigt. Dies muss bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls in einer Weise geschehen, durch welche das Rechtsgut des § 132 a StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt beeinträchtigt wird.
§ 132 a StGB schützt das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Verlässlichkeit von bestimmten Bezeichnungen, die den Eindruck besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeit hervorrufen. Der angesprochene Personenkreis soll vor dem Auftreten von Personen geschützt werden, die durch den unbefugten Gebrauch bestimmter Bezeichnungen eine besondere Stellung in Anspruch nehmen und dadurch andere zu selbstschädigenden Handlungen veranlassen (Krauß, Leipziger Kommentar, 132a StGB Rdnr.1).
Nicht jede Handlung, durch die der Anschein erweckt wird, man sei Inhaber einer Bezeichnung im Sinne des § 132 a StGB, erfüllt den Tatbestand, vielmehr kommt es insbesondere auf die Häufigkei[…]