Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist. Die Todeserklärung für einen Verschollenen ist nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind. Vor dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hätte, darf er nicht für tot erklärt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2014, Az.: 15 W 82/13).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Lichtenberg, Az.: 10 C 103/15, Urteil vom 21.10.2016 In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Lichtenberg, Zivilprozessabteilung 10, auf die mündliche Verhandlung vom 23.09.2016 für Recht erkannt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, den Wohnraum …, 1. OG Links, bestehend aus 2 Zimmern, einer Küche und einem Bad, ca. 42,84 m² […]