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Fahrerlaubnisentziehung bei Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar

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VG Lüneburg, Az.: 1 B 42/18, Beschluss vom 05.11.2018
GRÜNDE
I.

Dem Antragsteller wurde im Jahr 2016 eine Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Der Ablauf der Probezeit wurde auf den 19. Oktober 2018 festgesetzt.

Am 20. Februar 2018 verhängte die Bußgeldstelle der C. gegen den Antragsteller ein Bußgeld in Höhe von 100,00 Euro, weil er am 21. Dezember 2017 als Führer eines Kraftfahrzeuges ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise benutzt hatte. Diese Entscheidung ist seit dem 9. März 2018 rechtskräftig.

Der Antragsgegner ordnete daraufhin mit Schreiben vom 6. April 2018 gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar an und forderte ihn zur Vorlage einer Teilnahmebescheinigung binnen zwei Monaten ab Zustellung auf. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller am 10. April 2018 zugestellt. Am 28. Mai 2018 teilte der Antragsteller telefonisch mit, dass er die Ordnungswidrigkeit nicht begangen habe. Am 15. Juni 2018 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu der beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf Probe schriftlich an.

Mit Bescheid vom 6. Juli 2018 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis auf Probe, forderte ihn unter Androhung der „zwangsweisen Einziehung des Führerscheins (Sicherstellung)“ zu dessen unverzüglicher Abgabe bis spätestens 17. Juli 2018 auf. Zur Begründung wird in dem Entziehungsbescheid ausgeführt, dass aufgrund der Eintragung im Abschnitt A des Verkehrszentralregisters gemäß § 35 FeV in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger anzuordnen gewesen sei und er trotz des Erinnerungsschreibens vom 15. Juni 2018 kein Teilnahmezertifikat übersandt und daher die Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht belegt habe.

Der Antragsteller hat am 7. August 2018 Klage gegen den Bescheid vom 6. Juli 2018 erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass der Bescheid keine Begründung erhalte. Der vom Beklagten übersandte Bescheid bestehe lediglich aus den Seiten eins und drei des Bescheides. Erst nach Erhebung der Klage sei der angefochtene Bescheid vollständig bekanntgegeben worden. Außerdem habe er den zugrunde liegenden Verkehrsverstoß nicht begangen. Er sei nie mit einem Mobiltelefon am Ohr gefahren. Insoweit verweise er auf die „eidesstattliche Erklärung“ seines Vaters, in der er erklärt, dass er – der Ant[…]


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