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Rechtsanwälte Kotz GbR

Lasergeschwindigkeitsmessung – Verfahrenseinstellung

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Die Messperson hat vor der Durchführung einer Geschwindigkeitsmessung neben den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers auch die internen polizeilichen Vorgaben zu beachten. Er muss die entsprechenden Gerätetests vor der Durchführung der Geschwindigkeitsmessung genau nach den Vorgaben des Herstellers, der PTB und den polizeilichen Leitlinien durchführen.
Der notwendige Visiertest soll es der Messperson z.B. ermöglichen, festzustellen, ob das Visier korrekt justiert ist, damit Mess- und Sehbereich nicht divergieren.
Lasert der jeweilige Messbeamte bei dem nach den Vorgaben durchzuführenden Visiertest ein ungeeignetes Verkehrsschild oder einen ungeeigneten Gegenstand an, so darf die Geschwindigkeitsmessung nicht verwertet werden, das sie keinem standardisierten Messverfahren mehr entspricht. In der von der Akademie der Polizei Baden Württemberg verfassten „Information Laser 01/2012″ ist zum Beispiel ein dreieckiges Verkehrszeichen (wie z.B. ein Vorfahrts-Schild – Verkehrszeichen 301) als ungeeignetes Visier-Objekt aufgeführt (AG Biberach, Beschluss vom 23.08.2013, Az.: 5 OWi 25 Js 9661/13).[…]


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