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Alleinerbeneinsetzung bei Bezeichnung als Erbe hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände

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Alleinerbin oder nicht? Ein komplexer Erbfall entschlüsselt
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte sich in einem Beschluss vom 30. März 2022 mit einem komplexen Erbfall zu befassen. Im Kern ging es um die Frage, ob die Lebensgefährtin des Verstorbenen als Alleinerbin eingesetzt wurde oder nicht. Das Testament war in seiner Formulierung nicht eindeutig und schien auf den ersten Blick, Vermögenswerte auf mehrere Personen zu verteilen. Die Lebensgefährtin erhielt jedoch den wesentlichen Teil des Nachlasses und war zudem für die Beerdigungs- und Folgekosten verantwortlich. Dies führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, da die Neffen und Nichten des Verstorbenen die Alleinerbenstellung der Lebensgefährtin anfochten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 W 15/22 >>>

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Die Auslegung des Testaments
Das Amtsgericht hatte zuvor entschieden, dass die Lebensgefährtin die Alleinerbin sei. Diese Entscheidung basierte auf der Auslegung des Testaments, in dem der Verstorbene ihr sowohl das Haus als auch die Bankkonten und damit den wesentlichen Teil seines Vermögens zugewandt hatte. Die Neffen und Nichten erhielten lediglich einzelne Ackergrundstücke. Die Lebensgefährtin war zudem für die Beerdigungs- und Folgekosten verantwortlich, was als weiteres Indiz für ihre Position als Alleinerbin gewertet wurde.
Die Beschwerde und ihre Argumente
Ein Beteiligter legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein und argumentierte, dass die Schwester des Verstorbenen die eigentliche Alleinerbin sein sollte. Er stellte die Alleinerbenstellung der Lebensgefährtin in Frage und behauptete, dass die Neffen und Nichten als Begünstigte des nicht bebauten Teils des Grundstücks berücksichtigt werden sollten.
Wertverhältnisse und die Rolle der Lebensgefährtin
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts. Es führte aus, dass die Lebensgefährtin die wesentlichen Vermögenswerte und die Verantwortung für die Beerdigungs- und Folgekosten erhalten hatte. Dies deutete darauf hin, dass der Verstorbene sie als seine Haupterbin ansah. Die Zuwendungen an die Neffen und Nichten waren im Vergleich dazu von geringerem Wert und wurden als Vermächtnisse eingestuft.
Die endgültige Entscheidung
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Alleinerbenstellung der Lebensgefährtin. Es sah keinen weiteren Aufklärungsbedarf und stellte fest, dass d[…]


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