Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 4 Ca 7326/01
Urteil vom 11.04.2002
In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Kammer 4 auf die mündliche Verhandlung vom 11.04.2002 für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 19. September 2001 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 14.763,55 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der zur Zeit der Klageerhebung 50jährige, verheiratete Kläger ist im Konzernverbund der Beklagten seit dem 01.07.1992 beschäftigt und war zuletzt mit Anstellungsvertrag vom 20.02.01, wegen dessen Inhalt auf Bl. 17-21 d. A. Bezug genommen wird, bei der Beklagten als Leiter der Geschäftsstelle in … zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von DM 8.575,– zuzüglich einer Funktionszulage in Höhe von DM 1.050,- tätig. Unter Ziff. 12 dieses Arbeitsvertrages war eine beiderseitige Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres vereinbart.
Unter dem 01.06.2001 vereinbarten die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat einen Sozialplan, welcher u. a. folgende Regelungen enthält:
„§ 1 …
2. Bei Versetzung bleiben die bisherigen Besitzstände gewahrt.
§ 2 …
I. Jede Versetzung an einen anderen Ort im Zuge Umstrukturierung bedarf der Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter.
§ 3 …
IV. Bei Versetzungen in andere Haupt- / Niederlassungen müssen gleichwertige oder zumutbare Arbeitsplätze angeboten werden.
Zumutbar im Sinne dieses Sozialplanes ist ein Versetzungsangebot unter Berücksichtigung der funktionellen, materiellen, regionalen und sozialen Gesichtspunkte.
Über die Zumutbarkeit des neuen angebotenen Arbeitsplatzes entscheidet im Falle der Nichteinigung mit dem Mitarbeiter ein firmeninterner Ausschuss. …“
Wegen der beabsichtigten Schließung der Geschäftsstelle in … bot die Beklagte de[…]