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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus Nicht-EU-Staat

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 11 Sa 178/10
Urteil vom 24.06.2010

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11. März 2010 AZ: 4 Ca 2752/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt über einen Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers für August 2009 und die Erteilung einer korrigierten Abrechnung.
Der am 28. Februar 1964 geborene, verheiratete und gegenüber vier Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit über 25 Jahren bei der Beklagten als Hilfsarbeiter beschäftigt. Sein Bruttomonatsentgelt beträgt 2.000,22 €.
Mit Datum vom 15. Januar 2009 beantragte der Kläger Urlaub für die Zeit vom 20. Juli bis zum 21. August 2009. Dieser Urlaubsantrag wurde von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, in der Ferienzeit dürften nur drei Wochen Urlaub genommen werden. Am 8. Juli 2009 stellte der Kläger einen erneuten Urlaubsantrag, diesmal für die Zeit vom 3. August bis zum 21. August 2009. Diesen lehnte die Beklagte erneut ab und führte zur Begründung aus, „laut Urlaubsplan und Arbeitsaufkommen“ sei „Urlaub nicht möglich“. Einen dritten Urlaubsantrag des Klägers vom 10. Juli 2009 für die Zeit vom 13. Juli bis zum 31. Juli 2009 genehmigte die Beklagte.
Zu Beginn seines Urlaubs fuhr der Kläger in sein Heimatland Türkei. Im August 2009 erschien er nicht zur Arbeit. Er legte ein Attest des A…. Krankenhauses und eine von ihm in Auftrag gegebene deutschsprachige Übersetzung vor. Danach befand er sich in der Zeit vom 27. bis 30. Juli 2009 stationär im Krankenhaus mit dem Befund „pheripherige Vertigo, Hypertension/Kopfschmerzen durch starke Druck“. Nach der Entlassung werden 30 Tage Bettruhe empfohlen, anschließend sei der Kläger wieder arbeitsfähig. Als Grund des Attestes ist „Arbeitsunfähigkeit“ angegeben.
Die Beklagte zahlte für August 2009 keine Entgeltfortzahlung. Mit Schreiben vom 28. September 2009 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Auszahlung des Arbeitsentgelts auf.
Im Jahr 2009 war der Kläger in der Zeit vom 19. b[…]


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