LG Itzehoe, Az.: 10 O 100/16
Urteil vom 09.03.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren von den Beklagten die Zahlung von Schadenersatz aus einer unerlaubten Handlung.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks B. in H., welches mit einem Winkelbungalow bebaut ist und sie im Jahr 2015 erworben hatten. Das Haus ist umgeben von einem parkähnlichem Garten mit altem Baumbestand. Die Beklagten sind Nachbarn der Kläger. Ihr Grundstück grenzt unmittelbar an das klägerische Grundstück an. Auf der Grenze zwischen beiden Grundstücken standen zwei Eschen mit einer Höhe von ca. 8 Metern, wobei der größere Teil des Stammes der Bäume jeweils auf dem klägerischen Grundstück stand. Insoweit wird auf die Anlage I zum Protokoll vom 16.02.2017 verwiesen. Auf den dortigen Lichtbildern markieren die Nägel den Grenzverlauf. Die Baumkronen boten den Klägern einen Sichtschutz betreffend das Dach des Hauses der Beklagten, verschatteten aber das Grundstück der Beklagten. Während einer Abwesenheit der Kläger ließen die Beklagten die Bäume durch eine Firma im Februar 2016 fällen.
Die Kläger behaupten, die Bäume hätten einen Durchmesser von 35 bzw. 45 Zentimeter gehabt bzw. einen Umfang von 1,20 bis 1,30 cm gemessen in einer Höhe von 2 Metern. Der Neuerwerb vergleichbarer Bäume koste mindestens 14.000,00 Euro, hinzu kämen Frachtkosten pro Baum von 2.000,00 Euro sowie Einpflanzungs- bzw. Pflegekosten pro Baum von 2.000,00 Euro. Das Grundstück habe einen temporären Minderwert von 20 % bis zur Anpflanzung neuer Bäume. Dies beliefe sich auf 3.600,00 Euro, nämlich 300,00 Euro monatlich entsprechend einer Mietminderung bei einem Mietverhältnis.
Die Kläger beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 25.[…]