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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhöhungsverlangen – Berechnung der Wohnfläche mit Hobbyraum

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AG Wedding, Az.: 20 C 298/16, Urteil vom 13.12.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Nettokaltmiete für die von ihm innegehaltene Wohnung im Hause … Erdgeschoss links (sowie mit Wendeltreppe verbundenen Untergeschoss) von bisher monatlich 778,50 € und monatlich 115,59 € auf monatlich 894,09 € mit Wirkung ab dem 01.08.2016 zuzustimmen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin, der Beklagte ist Mieter der im Tenor genannten Wohnung, die im Jahr 1984 bezugsfertig wurde. Dem Mietverhältnis zugrunde liegt ein Mietvertrag vom 17.11.1983 mit einer Voreigentümerin der Klägerin. Das Wohngebäude wurde im steuerbegünstigten Wohnungsbau errichtet gefördert. Die öffentliche Förderung ist seit längerem ausgelaufen. Es erfolgte die Aufteilung des Hausgrundstücks in Wohnungseigentum.

Foto: Panayot/Bigstock

In § 1 des Mietvertrages wurden als Mietobjekt die Wohnung Nr.1 mit einer Größe von 89,98 m² “sowie Hobbyraum 1 und 2 mit 66,77 m²” aufgeführt. In § 4 des Vertrages wurde als Miete 989,78 DM nebst “Miete für Hobbyraum” mit 400,52 DM vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf Bl. 11-21 d.A. sowie wegen der Raumaufteilung auf die Grundrisspläne Bl. 24 d.A. Bezug genommen.

Der Beklagte zahlte zuletzt eine Miete von insgesamt 1.080,50 €, wovon nach dem Schreiben der von der Klägerin beauftragten Hausverwaltung vom 25.11.2014, wegen dessen Einzelheiten auf Bl.37, 38 d.A. verwiesen wird, 591,79 € auf die Miete Wohnraum, 186,74 € auf die Miete Hobbyraum und 154,00 € sowie 148,00 € auf die Nebenkostenvorauszahlungen entfielen.

Mit Schreiben vom 19.5.2016, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 25,26 d.A. verwiesen wird, forderte die Klägerin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 778,50 € auf 894,09 € zum 1.8.2016 unter Bezugnahme auf de[…]


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