Eigentümer scheitern mit Eilantrag: Tagesordnungspunkte für Versammlung nicht aufgenommen.
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kam es zu einem Rechtsstreit, weil einige Miteigentümer beantragten, bestimmte Tagesordnungspunkte für die nächste Eigentümerversammlung aufzunehmen. Trotz mehrfacher Aufforderung fügte der Verwalter diese Punkte nicht der Tagesordnung hinzu. Die Miteigentümer entschieden sich daraufhin, ein Versäumnisurteil zu beantragen.
Das Gericht entschied, dass der Antrag zwar zulässig sei, aber in der Sache keinen Erfolg habe. Grundsätzlich hätten Miteigentümer das Recht, einen Tagesordnungspunkt einzuklagen. In diesem Fall sei jedoch die Ladungsfrist für die Versammlung bereits abgelaufen, und eine Verkürzung der Frist sei nicht gerechtfertigt.
Die betroffenen Miteigentümer konnten keine besondere Dringlichkeit für ihre Anträge darlegen. Zudem hätten die übrigen Eigentümer ausreichend Zeit benötigt, um sich auf die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte vorzubereiten.
Das Gericht wies darauf hin, dass bei einer rechtswidrigen Weigerung, einen Tagesordnungspunkt aufzunehmen, die Hausverwaltung grundsätzlich schadensersatzpflichtig sei. Miteigentümer könnten ihre Rechte jedoch wahren, indem sie die Hausverwaltung rechtzeitig auffordern, sich zu erklären, ob der Tagesordnungspunkt berücksichtigt wird.
Da in diesem Fall kein Verfügungsanspruch und kein Verfügungsgrund vorlagen, wurden die Anträge der Verfügungskläger abgelehnt und die Kostenentscheidung gemäß § 91 ZPO getroffen.
AG Schwerin – Az.: 14 C 299/22 – Urteil vom 07.10.2022
1. Der Antrag vom 22.09.2022 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungskläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Verfügungskläger sind Miteigentümer der beklagten WEG.
Bereits mit Schreiben vom 14.03.2022 teilten die Verfügungskläger dem Verwalter der beklagten WEG gegenüber Tagesordnungspunkte für die nächste Eigentümerversammlung mit. Mit Schreiben vom 05.09.2022 lud der Verwalter zur ordentlichen Eigentümerversammlung ein. Die in dieser Einladung aufgeführte Tagesordnung enthielt die Punkte der Verfügungskläger nicht. Mit Schreiben vom 12.09.2022 erinnerten die Verfügungskläger den Verwalter an die Aufnahme der Punkte 1 bis 5 auf die Tagesordnung bis zum 16.09.2022. Der Verwalter nahm diese Punkte nicht auf.
Die Verfügungskläger beantragen, der Antragsgegnerin a[…]