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Anspruch Rechnungsempfänger auf Übersendung eines Rechnungsoriginals in Papierform

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LG Aachen – Az.: 41 O 44/17 – Urteil vom 09.01.2018

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.466,93 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9,00 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 25.11.2016 sowie in Höhe von 5 % p.a. für den Zeitraum vom 27.10.2016 bis 24.11.2016 nebst 18,75 EUR an vorgerichtlichen Mahnkosten zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin schloss mit der Beklagten zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, einen Vertrag über Reparaturarbeiten an einem Lkw. Darüber hinaus sollten Inspektionsarbeiten, Service und Dekraabnahme vorgenommen werden.

Die Klägerin führte die Arbeiten aus und ließ auch die Dekraabnahme durchführen.

Bei Abholung des Fahrzeuges durch die Beklagte wurde vereinbart, dass die Rechnung über 6.466,93 EUR, die Dekra-Bescheinigung sowie ein Zulassungspapier der Beklagten zu 1) zugeschickt werden sollte.

Die Klägerin behauptet, die genannten Unterlagen an die Beklagte zu 1) verschickt zu haben.

Sie beantragt:

(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.466,93 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9,00 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 29.04.2017 sowie bereits ausgerechnete Zinsen für den Zeitraum vom 20.09.2016 bis 28.04.2017 in Höhe von 320,90 EUR nebst 18,75 EUR an vorgerichtlichen Mahnkosten und 546,50 EUR an angefallenen Inkassokosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, die Dekrabescheinigung und Zulassungsbescheinigung nicht erhalten zu haben. Das gleiche gelte hinsichtlich der Originalrechnung. Die mit der Klageschrift vorgelegte Rechnung sei eine Archivkopie, welche sie nicht für Umsatzsteuervoranmeldungen nutzen könne. Insoweit übe sie ihr Zurückbehaltungsrecht bis zum Erhalt einer Originalrechnung aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die […]


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