AG Köln – Az.: 122 C 154/17 – Urteil vom 27.06.2018
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag i.H.v. 1020,98 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.08.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 85 %, die Kläger zu 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger buchten am 25.04.2017 unter Vermittlung des Internet-Flugportals C-tickets.de zwei Flüge bei der Beklagten von Köln/Bonn nach Manila sodann weiter nach Istanbul. Der Hinflug war am Dienstag den 07.11.2017, Rückflug am Donnerstag in den 30.11.2017. Für die Flüge entrichteten die Kläger einen Betrag in Höhe insgesamt 1074,72 €. Mit E-Mail vom 28.06.2017 erklärten die Kläger die Kündigung und begehrten die Rückzahlung des Werklohns abzüglich eines pauschalen Betrages i.H.v. 5 % mithin insgesamt 1020,98 € bis zum 07.07.2017, wobei zwischen den Parteien der Zugang der Mail an die Beklagte streitig ist. Unter dem 17.07.2017 meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger bei der Beklagten und begehrte unter Bezugnahme auf die Kündigung per E-Mail vom 28.06.2017 ebenfalls die Rückzahlung des Betrages zuzüglich der Kosten seiner Inanspruchnahme bis zum 31.7.2017. Die Kläger traten den Flug nicht an.
Die Kläger behaupten, die E-Mail vom 28.06.2017 sei der Beklagten zugegangen. Sie sind der Ansicht, dass sie den Flugbeförderungsvertrag wirksam gekündigt hätten und sie daher Anspruch auf Rückzahlung des Beförderungsentgeltes abzüglich eines Pauschalbetrages von 5 % (gemäß § 649 S. 3 BGB) haben. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen und habe nicht dargelegt, dass sie die Tickets nach Kündigung nicht anderweitig veräußert hätte. Weiter tragen die Kläger vor, es handele sich auch nicht um nicht-stornierbare Tickets. Die Kündigung sei nicht durch AGB ausgeschlossen worden. Insbesondere seien d[…]