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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung einer Gesellschaftervereinbarung wegen Vollstreckung

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LG Berlin – Az.: 95 O 52/13 – Urteil vom 16.06.2014

1.

Es wird festgestellt, dass durch die mit Schreiben der Rechtsanwälte … … vom 27., 28. und 31. Mai 2013 für die Beklagte ausgesprochene fristlose Kündigung aus wichtigem Grund der „Gesellschaftsvereinbarungen vom 18. November 2009“ und die mit denselben Schreiben hilfsweise ausgesprochene „ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 betreffend den Suhrkamp Verlag nicht beendet worden ist oder wird.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3.

Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit der Klage als Kommanditistin der … GmbH & Co. KG die Klärung des Rechtsverhältnisses zur Beklagten im Hinblick auf die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009. Die Parteien des Rechtsstreits sind Gesellschafter der …-Gesellschaften. Wegen der Beteiligungen an den verschiedenen Gesellschaften wird auf das als Anlage B 36 eingereichte Schaubild Bezug genommen.

Nachdem es im Jahr 2008 auf Gesellschafterebene zu Auseinandersetzungen gekommen war, trafen die Parteien am 15. Dezember 2008 eine vergleichsweise Einigung, durch die ihre Streitigkeiten beendet werden sollten. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt dieser Einigung wird auf die Anlage AST 3 verwiesen.

Im Jahr 2009 kam es abermals zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien auf Gesellschafterebene. Mit Rücksicht auf den geplanten Umzug von Frankfurt nach Berlin einigten sich alle Beteiligten auf die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009. Diese Vereinbarung, an der neben anderen Gesellschaften auch die Klägerin und die Beklagte beteiligt sind, enthielt u.a. folgende Regelungen:

„(…)

II) 6a) Zwischen den Gesellschaftern der Gesellschaften, die in Erledigung der Ziff. 3 Vermögen veräußern werden, besteht Einvernehmen, dass sämtliche Veräußerungserlöse bzw. Gewinne den Gesellschaftern, insbesondere der … – Kommanditgesellschaften, zustehen und diese – im Falle der … – Kommanditgesellschaften unter Beachtung von § 169 Abs.1 HGB – entnahmefähig bzw. auszuschütten sind. Ziel der MHW ist, von den … – Kommanditgesellschaften möglichst hohe Ausschüttungen zu erhalten. Die Verwendung der Erlöse aus dem Verkauf der Archive (oben Ziff. 3a) ist nur auf der Grundlage eines Plan zulässig, der der Zustimmung d[…]


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