LG Cottbus – Az.: 3 OH 22/2 – Beschluss vom 10.05.2021
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 23.01.2019 wird durch den Antragsgegner der Antragstellerin erteilte Kostenrechnung vom 03.04.2018 (Rechnungsnummer …) aufgehoben.
Gründe
I.
Im Sommer 2017 verhandelten die Antragstellerin und Frau … unter Beteiligung des Immobilienmaklers … über den Verkauf eines Grundstücks in … an Frau ….
Nachdem sich die potentiellen Vertragsparteien über die wesentlichen Modalitäten geeinigt hatten, teilte der Makler dem Antragsgegner mit, dass Frau … ein Grundstück in … von der Antragstellerin kaufen wolle. Er teilte mit, dass Frau … und der Geschäftsführer der Antragstellerin um Übersendung eines Kaufvertragsentwurfes per E-Mail bitten.
Nachdem ein Kaufvertragsentwurf übersandt worden war, ließ die Antragsgegnerin dem Notar eine Ergänzung des Vertragsentwurfes hinsichtlich der Trinkwasserversorgung des Grundstückes mitteilen.
In der Folge gab es Korrespondenz über einen Beurkundungstermin, unter anderem teilte der Geschäftsführer der Antragstellerin dem Notar mit E-Mail vom 13.10.2017 in Bezug auf den Vorschlag 16.11.2017 mit: „16.11. ginge bei mir“. Zur Beurkundung des beabsichtigten Kaufvertrages kam es jedoch in der Folgezeit nicht.
Unter dem 14.06.2018 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin seine Kostenrechnung vom 03.04.2018 und teilte mit, dass die Kosten trotz mehrmaliger Zahlungsaufforderung an Frau … nicht beglichen worden seien. Aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der Notarkosten und der Tatsache, dass der vermittelnde Makler auch im Namen der Antragstellerin tätig geworden sei, bat er um Begleichung der Kostenrechnung.
Die Antragstellerin meint, sie sei nicht verpflichtet, die Rechnung zu begleichen, denn nicht sie habe den Antragsgegner beauftragt, dies sei vielmehr durch Frau …, vertreten durch den Makler geschehen.
Der Antragsgegner meint demgegenüber, er sei auch durch die Antragstellerin beauftragt worden. Die Auftragserteilung sei konkludent dadurch erfolgt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin verschiedentlich im Notariat angerufen und sich nach dem Sachstand erkundigt habe, dass er mit E-Mail vom 06.10.2017 die Kontoverbindung mitgeteilt habe und dass er mit E-Mail vom 13.10.2017 die Teilnahme an dem für den 16.11.2017 bestimmten Beurkundungstermin bestätigt habe.
Der Antragsgegner verweist darauf, dass die Antragstellerin, wenn sie ihre Kostenhaftung hätte vermeiden wollen, die Möglichkeit gehabt hätte, den Vertragsschluss[…]