OVG Lüneburg – Az.: 14 ME 200/22 – Beschluss vom 30.03.2022
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig – 4. Kammer – vom 14. März 2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass sein Genesenenstatus bis zum 9. Juni 2022 fortbesteht und durch Verordnungs- und Gesetzesänderungen nicht verkürzt worden ist.
Der Antragsteller wurde am 9. Dezember 2021 positiv auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet; er ist nicht gegen Covid-19 geimpft.
(Symbolfoto: M. Schuppich/Shutterstock.com)Mit Beschluss vom 14. März 2022 hat das Verwaltungsgericht Braunschweig den Antrag abgelehnt. Der Antrag sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsteller sei im Besitz eines von der Antragsgegnerin ausgestellten, bis zum 9. Juni 2022 gültigen Genesenennachweises. Der Genesenennachweis, so wie er im hier zu entscheidenden Fall konkret ausgestaltet sei, sei ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. In diesem Genesenennachweis habe die Antragsgegnerin verbindlich festgestellt, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 6. Januar 2022 bis zum 9. Juni 2022 als genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV gelte.
Der Genesenennachweis sei auch weiterhin wirksam, da ihn die Antragsgegnerin bislang nicht durch einen actus contrarius aufgehoben und er sich auch nicht durch Zeitablauf oder in sonstiger Weise erledigt habe. Auch durch die erfolgte Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 sei die Wirksamkeit des Genesenennachweises nicht entfallen. Selbst wenn durch die geänderte Verordnung der Genesenennachweis inhaltlich rechtswidrig geworden sei, bleibe dieser gleichwohl wirksam. Denn auch rechtswidrige Verwaltungsakte seien rechtswirksam, solange sie nicht n[…]