OLG Köln – Az.: 19 U 76/16 – Urteil vom 02.12.2016
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 20.05.2016 – 82 O 59/15 – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 178.500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen Nichterteilung eines Auftrages geltend.
Die U Verbrauchermarkt GmbH (im Folgenden: U GmbH), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, strebte im Jahr 2011 an, die eigene Unternehmensgruppe durch Restrukturierungsmaßnahmen zu sanieren, wobei auch mehrere U-Filialen geschlossen werden sollten. Die U GmbH schloss mit der Klägerin die als Rahmenvertrag bezeichnete Vereinbarung gemäß Anl. K1 (Bl. 1 ff. Anlageheft) vom 04./18.11.2011. Auf den näheren Inhalt der Vereinbarung wird Bezug genommen.
In ihrer Präambel heißt es:
„Im Rahmen der Restrukturierung der Unternehmensgruppe U sollen bis Ende des Jahres 2012 einige Filialen geschlossen werden. Die Beräumungen und eventuelle Rückbaumaßnahmen der einzelnen Lokalitäten inkl. des beweglichen Anlagevermögens werden ausschließlich durch die Fa. T durchgeführt.
Vergütung
Die Preise gelten pro m²-Verkaufsfläche und sind wie folgt gestaffelt:
Standorte bis 4000 m² – 55,00 EUR pro m²
4001 m² bis 5000 m² – 47,50 EUR pro m²
ab 5001 m² – 43,00 EUR pro m²
Vor diesem Hintergrund vereinbarten die Parteien wie folgt … (…)“
Unter Ziffer 5 heißt es:
„Wird der Vertrag von einer der Vertragsparteien nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Kalenderjahr.“
Bereits in den Vorjahren hatte die Klägerin für die U GmbH Märkte geschlossen.
Im Jahr 2012 nahm die Klägerin di[…]