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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sozialplanabfindung – Wirksamkeit Höchstbetragsregelung

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ArbG Köln – Az.: 6 Ca 2312/16 – Urteil vom 02.02.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 639.536,28 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.

Die Beklagte ist eine Zweigniederlassung der xx, einem britischen Versicherungsunternehmen, mit Sitz in Köln.

Der am xx geborene, verheiratete und gegenüber einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem xx bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, zuletzt als Office Manager, beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 10.892,22 Euro,

Im Jahre 2014 traf die Beklagte die unternehmerische Entscheidung, den Geschäftsbetrieb der Bereiche “ Risk Managed“ und „Global Consulting“ spätestens zum 31.12.2015 einzustellen. Aus diesem Grund schlossen die Beklagte und deren Betriebsrat am xx2014 einen Interessenausgleich, dessen Anlage 2 eine „Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG“ mit insgesamt 46 Arbeitnehmern, unter denen sich auch der Kläger befindet, enthält. Ebenfalls am 08.12.2014 schlossen die Beklagte und deren Betriebsrat einen Sozialplan, in dem es unter anderem heißt:

㤠2
Abfindungen
1. Arbeitnehmer, die aus der xx ausscheiden, erhalten nachfolgend vereinbarte Abfindungsleistungen sowie ein Recht auf vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß nachfolgender Ziffer 10. Ein Ausscheiden in diesem Sinne liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers nach dem 1. November 1994 oder durch einen betrieblich veranlassten Aufhebungsvertrag oder durch eine arbeitgeberseitige Kündigung (Beendigungskündigung oder Änderungskündigung) nach diesem Zeitpunkt beendet wird.

2. Keinen Anspruch auf Abfindung haben

[…]

3. Die Abfindung wird nach folgender Formel berechnet
Sockelbetrag

+

Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsgehalt x 1,4
4. Der Sockelbetrag gemäß vorstehender Ziffer 3 beläuft sich

bei einer Betriebszugehörigkeit von bis zu 5 Jahren auf EUR 5.000,00,
bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 und bis zu 10 Jahren auf EUR 10.000,00,
bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 10 Jahren auf EUR 15.000,00.

5. Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit nach dieser Vereinbarung ist der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

6. Die Betriebszug[…]


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