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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragskündigung wegen Zahlungsrückstands

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Auskunftsanspruch hinsichtlich Mitbesitzer
AG Berlin-Mitte – Az.: 9 C 17/19 – Urteil vom 26.06.2019

1. Die fünf Beklagten werden verurteilt, die von ihnen inne gehaltene Wohnung im Hause …, laut dem als Anlage K2a beigefügten Aufteilungsplan als WE26 bezeichnet, bestehend aus vier Zimmern, einer Küche, einem Bad und einer Diele sowie mit einer Fläche von etwa 90 Quadratmetern, zu räumen und an die Klägerin geräumt herauszugeben.

2. Des Weiteren wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit wegen der von den beiden Klägern ursprünglich angekündigten Klage-Anträge zu 2. und zu 3., nämlich

a) die Beklagte zu 1) zu verurteilen,

den beiden Klägern Auskunft zu erteilen, an welche Personen der vorrübergehende oder dauerhafte Mitbesitz an der laut dem als Anlage K2a beigefügten Aufteilungsplan als WE26 bezeichneten streitgegenständlichen Wohnung, bestehend aus 4 Zimmern nebst Küche, Bad, Diele zu Benutzung als Wohnraum und einer Fläche von ca. 90 Quadratmetern, gelegen im Quergebäude 2. Obergeschoss, … , eingeräumt wurde und diese namentlich zu benennen;

b) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die (unter Ziffer 2)) erteilte Auskunft gegenüber den beiden Klägern an Eides statt zu versichern, in der Hauptsache erledigt hat.

3. Schließlich wird nur die Beklagte zu 1) verurteilt, an die beiden Kläger 571,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02. März 2019 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die von den beiden Klägern noch aufrecht erhaltene Klage abgewiesen

5.

a) Von den Gerichts-Kosten haben die beiden Kläger zwölf Prozent zu tragen, die Beklagte zu 1) zu 20 Prozent sowie die Beklagten zu 2) bis zu 5) jeweils zu 17 Prozent.

b) Die außergerichtlichen Kosten der beiden Kläger werden der Beklagte zu 1) in Höhe von 20 Prozent auferlegt sowie den Beklagten zu 2) bis zu 5) jeweils in Höhe von 17 Prozent.

c) Und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis zu 5) werden den beiden Klägern in Höhe von jeweils zwölf Prozent auferlegt.

d) Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige beklagte Partei darf die Vollstreckung wegen des Tenors zu 1. (= Räumung und Herausgabe der Wohnung) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500,- Euro – in Worten: zehntausendfünfhundert Euro – abwenden, wenn nicht die die jeweilige klagende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 12.000,- Euro – in Worten: zwölftausend Euro – leistet.
[…]


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