AG Brandenburg – Az.: 31 C 288/20 – Urteil vom 29.10.2021
1. Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm in der Gartenlaube der von ihm angepachteten Kleingartenparzelle Nr. 10 der Kleingartenanlage „A…“ e.V. in 1.… B…, …weg 1, errichteten Feuerstätte – bestehend aus einem Ofen und einem Edelstahlschornstein – zu entfernen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Beklagte schloss als Pächter mit dem Kläger als Verpächter am 04.03.2020 einen Kleingartenpachtvertrag – Anlage K 1 (Blatt 7 bis 9 der Akte) – über die Kleingartenparzelle Nr. 10 der Kleingartenanlage „A…“ e.V., gelegen …weg 1 in 1…B…. Die in Rede stehende Gartenfläche steht zwar unstreitig nicht im Eigentum des klagenden Vereins, jedoch ist der Kläger ebenso unstreitig Verpächter dieser Gartenfläche.
Grundlage dieses Vertragsverhältnisses ist insofern unstreitig der Kleingartenpachtvertrag vom 04.03.2020 und die gemäß § 4 dieses Pachtvertrages mit vereinbarte „Rahmengartenordnung“ – Anlage K 2 (Blatt 10 bis 17 der Akte) – des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e.V.!
Ausweislich § 4 des zwischen den Parteien vereinbarten Kleingartenpachtvertrages und der Ziffer 3.1. der „Rahmengartenordnung“ des Landesverbandes erfolgt die Verpachtung des Kleingartens zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung im Sinne der Regelung § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz.
Zudem ist unter Ziffer 4.5. der „Rahmengartenordnung“ des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e.V. geregelt: „Nicht zulässig ist die Errichtung…fester Feuerstätten“.
Der klägerische Verein trägt vor, dass er hier aktiv legitimiert sei. Der Beklagte verkenne bereits, dass mit der Klage nicht auf Eigentum begründete Ansprüche, sondern vielmehr auf Vertrag begründete Ansprüche des klagenden Vereins geltend gemacht werden, mithin also das Bestreiten der Aktivlegitimation des klagenden Vereins neben der Sache liege, zumal der Beklagte ja selbst einräumen würde, dass die Parteien durch ein Pachtvertragsverhältnis miteinander verbunden sind.
Nur der guten Ordnung halber sei zudem darauf hinzuweisen, dass der klagende Verein die in Rede stehende Grundstücksfläche, hier der Flur … und der Flur …, welche im Eigentum der … stehe, nicht im Auftrag des Eigentümers[…]