ArbG Brandenburg – Az.: 1 Ca 890/17 – Urteil vom 15.03.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5179,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Streitwert: 5180,22 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers aus Mehrarbeit.
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in der Zeit vom 11.04.2011 bis einschließlich 31.07.2017 als Kraftfahrer gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt 1.584,76 Euro beschäftigt. Entsprechend seines Arbeitsvertrages war der Kläger verpflichtet, jeden Arbeitstag in der Niederlassung in R. zu erscheinen und dort den Lkw in Empfang zu nehmen. Mit dem Lkw transportierte er Waren wie Teppiche, Auslegwaren oder ähnliches und lieferte diese aus. Nach Beendigung der Tour begab sich der Kläger mit dem Lkw wieder in die Niederlassung, reinigte das Auto bzw. betankte es und stellte es dann wieder ab. Die regelmäßige Arbeitszeit betrug 40 Stunden, wobei er diese jeweils von montags bis freitags zu absolvieren hatte.
Am 11.04.2011 vereinbarte der Kläger mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag, in dem u.a. in § 11 Folgendes vereinbart ist:
„…
§ 11 Ausschlussfristen
(1) Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt. (2) Bleibt die Geltendmachung erfolglos, so muß der Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Schriftlicher Ablehnung durch die Gegenpartei eingeklagt werden, andernfalls ist er ebenfalls verwirkt.
…“
Am 16.04.2012 vereinbarten die Parteien unter der Überschrift Vertragsänderungen u.a. Folgendes:
„…
§ 1 Vergütungsgruppe
…
(3) Ab der 220. Monatsstunde ist für jede weitere Stunde eine Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25% zu bezahlen.
Pro Arbeitstag wird der Arbeitnehmer 60 Minuten als Pause angerechnet. (Lenk- und Ruhezeiten)
…“
Der Kläger trägt vor, er habe in der Zeit vom 01.01.2015 bis einschließlich 31.12.2015 für die Beklagte Mehrarbeit in Höhe von 575,58 Stunden erbracht. Unter Berücksichtigung eines Stundenentgeltes von 9,00 Euro brutto stehe ihm aufgrund der geleisteten Mehrarbeit ein Vergütungsanspruch in Höhe […]