AG Köpenick – Az.: 3 C 201/19 – Urteil vom 15.9.2020
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Räumung von Wohnraum.
Der Kläger vermietet dem Beklagten seit dem 01.03.2017 die Wohnung E.Str. ###, 1#### Berlin, VH, 5. OG rechts, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Bad, Flur und Balkon. Mit Schreiben vom 10.10.2019 sowie mit Klageschrift vom 15.11.2019, Schriftsatz vom 31.01.2020 und 25.03.2020 kündigte der Kläger das Mietverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Zur Begründung seiner Kündigungen führte der Kläger aus, der Beklagte habe trotz Abmahnung vom 19.8.2019 vertragswidrig den Mitgebrauch seiner Wohnung einer weiblichen Person überlassen, ohne hierfür eine Erlaubnis zu haben. In der Kündigung vom 25.03.2020 ergänzt er die Begründung um den Vorwurf der Beleidigung des Hausverwalters.
Der Kläger behauptet, der Beklagte wohne seit Mitte des Jahres 2018 in seiner Wohnung unerlaubterweise mit einer blonden und einer dunkelhaarigen Frau. Darüber hinaus habe der Beklagte am 07.03.2020 anlässlich einer Begegnung mit dem Zeugen K., dem Hausverwalter des Klägers, im Treppenhaus „fuck you“ gesagt. Zuvor sei es zu einer leichten Berührung an den Armen·gekommen.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Wohnung E.Str. ###, 1#### Berlin, VH, 5. OG rechts, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Bad, Flur und Balkon, zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise dem Beklagten eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.
Der Beklagte bestreitet vertragswidriges Verhalten. Bei der dunkelhaarigen weiblichen Person handle es sich vermutlich um seine Freundin, die Zeugin M., die zwar einen eigenen Schlüssel zu seiner Wohnung habe, dort jedoch nicht wohne.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K. und M.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist zulässig, aber in der Sache offensichtlich unbegründet.
Das Mietverhältnis wurde nicht wirksam gekündigt, da ein zur Kündigung berechtigender Vertragsbruch nicht festgestellt werden kann.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe seine Wohnung seit Sommer 2018 in unerlaubter Weise zum Gebrauch an Dritte überlassen hat, nicht bestätigt.
Der Zeuge K. hat bekundet, eine („die blonde“) Frau erstmals im Dezember 2019 gesehen zu haben, seit fünf Monaten (April 2020) sehe er sie jedoch nun schon nicht mehr. Eine klare Aussage zu Nutzungszeiträumen und der […]