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EncroChat – Verwertung der Erkenntnisse französischer Ermittlungsbehörden

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KG – Az.: 2 Ws 79/21 – Beschluss vom 30.08.2021

In der Strafsache wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 30. August 2021 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde und die Beschwerde der Staats-anwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin — 25. große Strafkammer — vom 1. Juli 2021 aufgehoben.

2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 29. April 2021 wird unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Berlin zugelassen.

3. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 17. Januar 2021 — 380 Gs 16/21 — tritt mit der Maßgabe wieder in Kraft, dass mit Ausnahme des Falles 1 des Haftbefehls dringender Tatverdacht besteht (§ 112 Abs. 1 StPO).

4. Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.

Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeklagten mit ihrer am 6. Mai 2021 zum Landgericht Berlin erhobenen Anklage vom 29. April 2021 zur Last, in Berlin und andernorts ab einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt — in nicht rechtsverjährter Zeit, vor dem 26. März 2020 — bis zum 11. Juni 2020, teils gemeinschaftlich, teils allein, durch 16 selbständige Handlungen mit Betäubungsmitteln (vor allem Cannabisprodukte, MDMA-Tabletten und Amfetamin) in nicht geringer Menge (d.h. im Kilogrammbereich) unerlaubt Handel getrieben zu haben.

Für die Absprachen mit seinen Lieferanten und Abnehmern sowie mehreren mutmaßlichen Mittätern soll er sich des als besonders abhörsicher beworbenen niederländischen Kommunikationsdienstes „EncroChat“ bedient haben. Dieser bot Endgeräte (sogenannte Krypto-Handys) mit modifizierter Hardware und spezieller Software nebst Nutzungslizenzen an und ermöglichte damit über einen in Roubaix (Frankreich) stationierten Server eine Ende-zu-Ende verschlüsselte Kommunikation.

Die Anklagevorwürfe beruhen im Wesentlichen auf mutmaßlich von dem Angeklagten verfassten oder an ihn gerichteten Chat-Nachrichten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die in der Anklage beschriebenen Handelsgeschäfte zum Gegenstand hatten und im Falle ihrer Verwertbarkeit mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit seine Überführung in der Hauptverhandlung ermöglichen werden.

Die Auswertung der durch die französischen Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellten Daten führte u.a. deshalb am 29. Juli 2020 zur Identifizierung des Angeklagten als mutmaßlichen Nutzer der Kennung […]


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