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Rechtsanwälte Kotz GbR

Facebook-Account – persönlichkeitsrechtverletzender Äußerungen von Dritten

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LG Frankfurt – Az.: 2-03 O 127/18 – Urteil vom 13.09.2018

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000,-, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten/behaupten zu lassen oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen:

„Ansonsten beschreibst du genau das Vorgehen von US, der nachweislich mit versprochenen Jobs Stimmen sammeln wollte.“

wenn dies geschieht, wie auf Facebook (vgl. Screenshot; Anlage K1)

– Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 597,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 10.03.2018 sowie weitere € 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.05.2018 zu zahlen.

– Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

– Die Kosten des hat die Beklagte zu tragen.

– Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe € 15.000,-, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche wegen einer Äußerung auf Facebook.

Der Kläger ist Mitglied der Partei AfD und Mitglied des Deutschen Bundestages. Die Beklagte war bzw. ist Mitglied der AfD.

Der Kläger und die Beklagte nahmen am 21./22.12.2016 an einer Diskussion in einer Facebook-Gruppe teil, an der neben den hiesigen Parteien mehrere Personen, u.a. der Ehemann der Beklagten (…), beteiligt waren.

Der Kläger verfasste am 21.12.2016 um 18:46h einen Post, der mit „Weihnachtsgrüße der hl. Hess. Konventsmitglieder!“ begann und in dem er Kritik an anderen Parteimitgliedern übte, u.a. einem „Koll. … …“. Es entspann sich über mehrere Stunden hinweg eine rege Diskussion, an der sich insbesondere der Kläger und der Ehemann der Beklagten mehrfach gegenseitig ansprachen.

Darin (Anlage B2, Bl. 35 ff. d.A.) heißt es u.a.

„[ … , Bl. 48 d.A.] Es ist schon eine dreiste Unverschämtheit, wie … die Dinge hier wieder mal verdreht. … Die Beleidigungen von … , … wer lesen kann, hat hier viele Möglichkeiten, sich ein Bild über US zu machen. … Ich habe langsam den Eindruck, (XYZ) will gegen die AfD arbeiten …

[… … , Bl. 48 d.A.] So ein schwaches Argument … Einen Eindruck zu haben, dass (XYZ) gegen die AfD[…]


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